§ 1866 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 1866 BGB Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht

§ 1866 Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Das Betreuungsgericht hat die Rechnung sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung durch den Betreuer herbeizuführen. (2) 1Die Möglichkeit der Geltendmachung streitig gebliebener Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem im Rechtsweg bleibt unberührt. 2Die Ansprüche können schon vor der Beendigung der Betreuung geltend gemacht werden.