§ 188 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 188 SGG (Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens)

§ 188 (Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Wird ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen, so ist das neue Verfahren eine besondere Streitsache.