§ 19 StBerG
FNA: 610-10
Fassung vom: 04.11.1975
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 19 StBerG Erlöschen der Anerkennung

§ 19 Erlöschen der Anerkennung

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) Die Anerkennung erlischt durch 1. Auflösung des Vereins; 2. Verzicht auf die Anerkennung; 3. Verlust der Rechtsfähigkeit. (2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.