§ 19 Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit
StPO ( Strafprozeßordnung )
Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.