§ 194 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 194 SGG (Mehrere Kostenpflichtige)

§ 194 (Mehrere Kostenpflichtige)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

1Sind mehrere Beteiligte kostenpflichtig, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. 2Die Kosten können ihnen als Gesamtschuldnern auferlegt werden, wenn das Streitverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann.