§ 196 InsO
FNA: 311-13
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 196 InsO Schlußverteilung

§ 196 Schlußverteilung

InsO ( Insolvenzordnung )

(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist. (2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.