§ 1970 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 163 vom 17.07.2025

§ 1970 BGB Anmeldung der Forderungen

§ 1970 Anmeldung der Forderungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.