§ 199 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.07.2025
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, BGBl. I Nr. 351 vom 07.11.2024

§ 199 StGB Wechselseitig begangene Beleidigungen

§ 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen

StGB ( Strafgesetzbuch )

Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.