§ 2 WEG
FNA: 403-1
Fassung vom: 12.01.2021
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen, BGBl. I Nr. 306 vom 10.10.2024

§ 2 WEG Arten der Begründung

§ 2 Arten der Begründung

WEG ( Wohnungseigentumsgesetz )

Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.