§ 20 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 20 StPO Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts

§ 20 Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts

StPO ( Strafprozeßordnung )

Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig.