§ 202 c StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, BGBl. I Nr. 351 vom 07.11.2024

§ 202 c StGB Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten

§ 202 c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Wer eine Straftat nach § 202 a oder § 202 b vorbereitet, indem er 1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202 a Abs. 2) ermöglichen, oder 2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.