§ 202 Anordnung ergänzender Beweiserhebungen
StPO ( Strafprozeßordnung )
1Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. 2Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
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