§ 206 a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis
StPO ( Strafprozeßordnung )
(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.