§ 206 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Höfeordnung, zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen und zur Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens, BGBl. I Nr. 395 vom 04.12.2024

§ 206 StPO Keine Bindung an Anträge

§ 206 Keine Bindung an Anträge

StPO ( Strafprozeßordnung )

Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.