§ 210 Vollstreckungsverbot
InsO ( Insolvenzordnung )
Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln