§ 2132 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 2132 BGB Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung

§ 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.