§ 22 a GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 22 a GVG (Vorsitz im Präsidium)

§ 22 a (Vorsitz im Präsidium)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Bei Amtsgerichten mit einem aus allen wählbaren Richtern bestehenden Präsidium (§ 21 a Abs. 2 Nr. 5) gehört der Präsident des übergeordneten Landgerichts oder, wenn der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, dieser Präsident dem Präsidium als Vorsitzender an.