§ 22 GenRegV
FNA: 315-16
Fassung vom: 16.10.2006
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, BGBl. I S. 3338 vom 05.07.2021

§ 22 GenRegV Eintragung der Nichtigkeit der Genossenschaft

§ 22 Eintragung der Nichtigkeit der Genossenschaft

GenRegV ( Genossenschaftsregisterverordnung )

(1) Soll eine Genossenschaft oder eine Europäische Genossenschaft von Amts wegen als nichtig gelöscht werden, so ist in der Verfügung, welche nach § 395 Abs. 2 in Verbindung mit § 397 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft zugestellt wird, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Mangel bis zur Löschung durch Beschluss der Generalversammlung gemäß § 95 Abs. 2 bis 4 des Genossenschaftsgesetzes, § 10 Abs. 1 Satz 2 des SCE-Ausführungsgesetzes geheilt werden kann. (2) 1Die Löschung erfolgt durch Eintragung eines Vermerkes, der die Genossenschaft oder Europäische Genossenschaft als nichtig bezeichnet. 2Das Gleiche gilt in dem Falle, dass die Genossenschaft oder Europäische Genossenschaft durch ein rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist (Gesetz §§ 94, 96). (3) Im Übrigen finden die Vorschriften des § 20 Abs. 2, 3 und des § 21 Abs. 1 entsprechende Anwendung.