§ 223 Körperverletzung
StGB ( Strafgesetzbuch )
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln