§ 223 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 223 StPO Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter

§ 223 Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen. (2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. (3) weggefallen