§ 225 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 180/23 -, BGBl. I Nr. 201 vom 24.06.2025

§ 225 StPO Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter

§ 225 Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter

StPO ( Strafprozeßordnung )

Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.