§ 235 BewG
FNA: 610-7
Fassung vom: 01.02.1991
Stand: 01.02.2026
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 235 BewG Feststellungszeitpunkt

§ 235 Feststellungszeitpunkt

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) Für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend. (2) Für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.