§ 24 JVEG
FNA: 367-3
Fassung vom: 05.05.2004
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 240 vom 16.07.2024

§ 24 JVEG Übergangsvorschrift

§ 24 Übergangsvorschrift

JVEG ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz )

1Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. 2Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.