§ 241 InsO
FNA: 311-13
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Postrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 236 vom 15.07.2024

§ 241 InsO Gesonderter Abstimmungstermin

§ 241 Gesonderter Abstimmungstermin

InsO ( Insolvenzordnung )

(1) 1Das Insolvenzgericht kann einen gesonderten Termin zur Abstimmung über den Insolvenzplan bestimmen. 2In diesem Fall soll der Zeitraum zwischen dem Erörterungstermin und dem Abstimmungstermin nicht mehr als einen Monat betragen. (2) 1Zum Abstimmungstermin sind die stimmberechtigten Beteiligten und der Schuldner zu laden. 2Dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. 3Für diese reicht es aus, den Termin öffentlich bekannt zu machen. 4Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4 a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. 5Im Fall einer Änderung des Plans ist auf die Änderung besonders hinzuweisen.