§ 242 FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 109 vom 07.04.2025

§ 242 FamFG Einstweilige Einstellung der Vollstreckung

§ 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

1Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Der Beschluss ist nicht anfechtbar.