§ 244 FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 109 vom 07.04.2025

§ 244 FamFG Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit

§ 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Wenn der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen die Vollstreckung eines in einem Beschluss oder in einem sonstigen Titel nach § 794 der Zivilprozessordnung festgestellten Anspruchs auf Unterhalt nach Maßgabe des § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewandt werden, dass die Minderjährigkeit nicht mehr besteht.