§ 245 d BauGB
FNA: 213-1
Fassung vom: 03.11.2017
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 348 vom 22.12.2025

§ 245 d BauGB Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland

§ 245 d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 5 a der Baunutzungsverordnung keine Anwendung. (2) Im Anwendungsbereich des § 34 Absatz 2 ist § 14 Absatz 1 a der Baunutzungsverordnung nicht anzuwenden; für die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienenden Nebenanlagen gilt dort § 14 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung entsprechend.