§ 246 a BauGB
FNA: 213-1
Fassung vom: 03.11.2017
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 348 vom 22.12.2025

§ 246 a BauGB Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete

§ 246 a Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete

BauGB ( Baugesetzbuch )

Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Absatz 6 sollen die in § 5 Absatz 4 a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.