§ 248 BewG
FNA: 610-7
Fassung vom: 01.02.1991
Stand: 01.02.2026
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 248 BewG Begriff der bebauten Grundstücke

§ 248 Begriff der bebauten Grundstücke

BewG ( Bewertungsgesetz )

1Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. 2Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.