§ 25 InsO
FNA: 311-13
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Postrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 236 vom 15.07.2024

§ 25 InsO Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen

§ 25 Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen

InsO ( Insolvenzordnung )

(1) Werden die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben, so gilt für die Bekanntmachung der Aufhebung einer Verfügungsbeschränkung § 23 entsprechend. (2) 1Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so hat dieser vor der Aufhebung seiner Bestellung aus dem von ihm verwalteten Vermögen die entstandenen Kosten zu berichtigen und die von ihm begründeten Verbindlichkeiten zu erfüllen. 2Gleiches gilt für die Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.