§ 252 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 252 StPO Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung

§ 252 Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung

StPO ( Strafprozeßordnung )

Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.