§ 257 a StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 257 a StPO Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen

§ 257 a Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. 2Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. 3§ 249 findet entsprechende Anwendung.