§ 261 BewG
FNA: 610-7
Fassung vom: 01.02.1991
Stand: 01.02.2026
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 261 BewG Erbbaurecht

§ 261 Erbbaurecht

BewG ( Bewertungsgesetz )

1Bei Erbbaurechten ist für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. 2Der ermittelte Wert ist dem Erbbauberechtigten zuzurechnen. 3Für Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.