§ 261 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 261 StPO Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

§ 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

StPO ( Strafprozeßordnung )

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.