§ 268 b Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft
StPO ( Strafprozeßordnung )
1Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. 2Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.