§ 268 d StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 268 d StPO Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung

§ 268 d Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung

StPO ( Strafprozeßordnung )

Ist in dem Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 a Absatz 1 oder 2 des Strafgesetzbuches vorbehalten, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die Bedeutung des Vorbehalts sowie über den Zeitraum, auf den sich der Vorbehalt erstreckt.