§ 270 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, BGBl. I Nr. 351 vom 07.11.2024

§ 270 StGB Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

§ 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

StGB ( Strafgesetzbuch )

Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.