§ 288 Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige
StPO ( Strafprozeßordnung )
Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden.