§ 289 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 289 StPO Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter

§ 289 Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter

StPO ( Strafprozeßordnung )

Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.