§ 289 Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter
StPO ( Strafprozeßordnung )
Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.