§ 291 Bekanntmachung der Beschlagnahme
StPO ( Strafprozeßordnung )
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln