§ 30 VwVfG
FNA: 201-6
Fassung vom: 23.01.2003
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Postrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 236 vom 15.07.2024

§ 30 VwVfG Geheimhaltung

§ 30 Geheimhaltung

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.