§ 301 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 301 StPO Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

§ 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

StPO ( Strafprozeßordnung )

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.