§ 303 c StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 303 c StGB Strafantrag

§ 303 c Strafantrag

StGB ( Strafgesetzbuch )

In den Fällen der §§ 303, 303 a Abs. 1 und 2 sowie § 303 b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.