§ 305 a StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 305 a StPO Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss

§ 305 a Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Gegen den Beschluß nach § 268 a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. 2Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. (2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.