§ 305 a StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 180/23 -, BGBl. I Nr. 201 vom 24.06.2025

§ 305 a StPO Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss

§ 305 a Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Gegen den Beschluß nach § 268 a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. 2Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. (2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.