§ 308 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 308 StPO Befugnisse des Beschwerdegerichts

§ 308 Befugnisse des Beschwerdegerichts

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. 2Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1. (2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.