§ 309 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 309 StPO Entscheidung

§ 309 Entscheidung

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. (2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.