§ 313 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 313 StGB Herbeiführen einer Überschwemmung

§ 313 Herbeiführen einer Überschwemmung

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) § 308 Absatz 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend.