§ 318 Berufungsbeschränkung
StPO ( Strafprozeßordnung )
1Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. 2Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln