§ 322 a Entscheidung über die Annahme der Berufung
StPO ( Strafprozeßordnung )
1Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar. 3Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.