§ 322 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 322 StPO Verwerfung ohne Hauptverhandlung

§ 322 Verwerfung ohne Hauptverhandlung

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. 2Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322 a bleibt unberührt. (2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.